Bildungs- und Schulrecht
Erfahrene Anwälte für Bildungs - und Schulrecht in Wil SG
Der Bund und die Kantone arbeiten gemeinsam am Bildungsraum Schweiz, der durch Qualität, Durchlässigkeit und Mobilität geprägt sein soll. Rechte und Pflichten der Schulbehörden, Schulleitungen, Lehrpersonen und SchülerInnen ergeben sich aus Bundes-, kantonalem und kommunalem Recht.
Das Bildungsrecht umfasst alle Bildungsbereiche und -institutionen und reguliert ein wichtiges Menschenrecht. In der Schweiz liegt das Bildungssystem hauptsächlich in der Verantwortung der Kantone und Gemeinden. Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen spielen eine zentrale Rolle im Leben jeder Person und überschneiden sich mit vielen Rechtsgebieten des Verwaltungs- und Staatsrechts.
Im Rahmen dieses vielschichtigen Rechtsgebietes bedarf es in Konfliktfällen oder auch Vorab einer kompetenten juristischen Beratung – nehmen Sie deshalb mit uns Kontakt auf.
Warum benötigt man einen Anwalt für Bildungs- und Schulrecht?
Im Bildungs- und Schulrecht wird den jeweiligen Entscheidungsträgern oft ein grosser Ermessensspielraum eingeräumt. Hierbei ist es wichtig, dass das Ermessen nicht nach einem vorgefertigten Schema abgehandelt wird, sondern eine Einzelfallbeurteilung stattfindet, wobei auf alle relevanten fallspezifischen Argumente eingegangen und diese gegeneinander abgewogen werden müssen. Wird das Ermessen nicht oder über die eigenen Kompetenzen hinaus ausgeübt, handelt es sich um eine Ermessensunter- oder -überschreitung, was eine Rechtsverletzung darstellt.
Neben dem Ermessen spielt auch die Verhältnismässigkeit eine grosse Rolle in der Entscheidfindung der Schulträger.
Schliesslich führen die durch den Föderalismus bedingten Freiheiten zu kantonalen sowie kommunalen Unterschieden im Schulrecht.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Findung der für Sie relevanten Rechtsgrundlagen, der Ausübung Ihres Ermessens und der Ausübung der Verhältnismässigkeitsprüfung und bei der Einhaltung der Verfahrensvorschriften.
Prüfungsrekurs
Haben Sie eine Prüfung nicht bestanden oder sind Sie der Meinung, dass das Ergebnis Ihrer abgelegten Prüfung nicht gerecht ist, steht Ihnen mit dem Rekurs ein Rechtsbehelf zur Seite. Der Rekurs sieht vor, dass die dafür zuständige Rekurskommission – nur für den Fall, dass der Adressat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung nachweist – das Prüfungsergebnis erneut betrachtet und mittels Verfügung oder Entscheid geändert.
Was sind die Vorteile eines Anwalts für Bildungs- und Schulrecht?
Ein Anwalt, der sich auf Schulrecht in der Schweiz spezialisiert hat, ist eine wertvolle Ressource für Eltern, Schüler und Bildungseinrichtungen, die rechtliche Unterstützung in schulischen Angelegenheiten benötigen. Mit seiner Expertise und Erfahrung hilft er dabei, rechtliche Probleme zu vermeiden, Konflikte zu lösen und eine faire sowie gesetzeskonforme Schulumgebung zu schaffen. Ob es um Beratung zu Schulpflicht und Schulwechsel, Vertretung vor Gericht oder Unterstützung bei Inklusion und Sonderpädagogik geht – ein Anwalt mit Schwerpunkt Schulrecht bietet umfassende rechtliche Hilfe und sorgt dafür, dass die Interessen seiner Klienten gewahrt bleiben.
Wir klären Sie über Ihre Rechte und Pflichten auf und setzen uns dafür ein, dass Sie in Ihren Anliegen bestmöglich beraten werden. Neben dem Kontakt mit den Behörden wird auch die Kommunikation mit der Gegenpartei über uns, als Ihre Vertretung, stattfinden. Nach einer Prozesschancen- und -risikoanalyse sowie der Aufklärung über die anfallenden Kosten setzen wir uns im Rahmen aussergerichtlicher Vergleichsgespräche oder vor Gericht für Ihre Ansprüche ein. Wir bieten Ihnen somit Sicherheit und Transparenz in Ihren rechtlichen Angelegenheiten.
Sie benötigen Unterstützung in einer bildungs- und schulrechtlichen Angelegenheiten oder möchten sich über Ihre Rechte und Pflichten beraten lassen? Gerne beraten wir Sie anlässlich eines persönlichen Termins.
FAQ
Im Grundsatz besteht keine Kostenübernahmepflicht des Staates. Grundlage des Privatschulbesuchs ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Kindseltern und der Privatschule. Eine Pflicht des Staates, Schülerinnen und Schüler von Privatschulen mittels Entschädigung einen kostenlosen Unterricht zu ermöglichen, besteht nur, wenn er ganz oder teilweise auf die Einrichtung öffentlicher Schulen verzichtet. Ferner kann ein Anspruch auf fallweise Übernahme des Schulgeldes durch den Staat bejaht werden, wenn dem betreffenden Kind aufgrund schwerwiegender individueller Probleme kein ausreichender Grundschulunterricht an einer öffentlichen Schule gewährt werden kann.
Hierbei geht es um einen auswärtigen Schulbesuch, der vom öffentlichen Schulträger aus wichtigen Gründen angeordnet werden kann. Bei Anordnung eines auswärtigen Schulbesuchs müssen die Transportkosten für den Schulweg von der Gemeinde oder Schulgemeinde am Aufenthaltsort des Kindes übernommen werden, sofern der Schulweg für das Kind unzumutbar ist.
Beim Ausschluss aus einer besonderen Veranstaltung gilt es zu unterscheiden, ob das Kind bereits vorgängig aus der besonderen Veranstaltung ausgeschlossen oder ob es aus einer laufenden besonderen Veranstaltung ausgeschlossen wird. Wird ein Kind vorgängig von einer besonderen Veranstaltung ausgeschlossen, liegt die Zuständigkeit hierfür bei der zuständigen Stelle des Schulträgers und dem Kind resp. seinen Eltern ist vor Erlass einer kunstgerechten Verfügung das rechtliche Gehör einzuräumen. Wird ein Kind allerdings aus einer laufenden besonderen Veranstaltung ausgeschlossen, handelt es sich um einen Realakt, welcher von einer Lehrperson angeordnet werden kann. Diesfalls ist dem Kind weder das rechtliche Gehör einzuräumen noch besteht eine Anfechtungsmöglichkeit.